Feststellungsbescheid des Finanzamts
Hameln-Holzminden


Für Stiftung sorgenFrei, Bürgerm.-Söhlke-Str. 16, 31840 Hessisch Oldendorf

Bescheid nach § 60 a Abs. 1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach
§§ 51, 59, 60 und 61 AO.


Feststellung

Die Satzung der vorgenannten Körperschaft in der Fassung vom 20.11.2022 erfüllt die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO.

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Hinweis zur Steuerbegünstigung

Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke:


  • Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr(n). 7 AO)
  • Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr(n). 7 AO)
  • Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr(n). 4 AO)
  • Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr(n). 13 AO)


Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen


Zuwendungsbescheiningung für Spenden

Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen (...).


Zuwendungsbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge

Die Körperschaft ist berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen. Zuwendungsbestätigungen für Spenden und ggf. Mitgliedsbeiträge  i.S. des § 50 Abs. 1 EStDV dürfen nur ausgestellt werden, wenn das Datum dieses Feststellungsbescheids nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Freistellung mittels Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid erteilt wurden. Die Frist ist taggenau zu berechnen (§ 63 Abs. 5 AO).

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# Steuernummer:  22/215/00851





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