AUSZUG AUS DER SATZUNG
§2 STIFTUNGSZWECK
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, der Jugend- und Altenhilfe, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht:
durch Zuwendungen an Einrichtungen, die der Erziehung, der Jugend- und Altenhilfe, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens dienen, sowie durch Vorhaben und Maßnahmen wie z.B. Unterstützung, Organisation und/oder Durchführung von Bildungs- und kulturellen Veranstaltungen, sowie die Schaffung und Unterhaltung von Kindertagesstätten, Kindergärten, von Schulen und Jugend- und Seniorenbegegnungsstätten einschließlich des betreuten Wohnens.
(4) Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(5) Soweit die Stiftung nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, verwirklicht sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO nach Maßgabe von Absatz 3. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
(6) Die Stiftung ist berechtigt, sich an Unternehmen im In- und Ausland zu beteiligen (Gesellschafter), sofern dies der Förderung der gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke dient.
§3 SELBSTLOSIGKEIT, AUSSCHLIESSLICHKEIT
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 VERWENDUNG DER VERMÖGENSERTRÄGE UND ZUWENDUNGEN
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.
(4) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden. Eine Drittelregelung nach § 58, 6 AO ist zulässig.
(5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.